Sachwalterschaft
Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, braucht sie eine gesetzliche Vertretung. Es braucht Sachwalterschaft. Hierzu wird beim Fürstlichen Landgericht auf Anregung der betroffenen Person, deren Angehörigen oder nahestehenden Personen, einer Institution oder von Amtes wegen ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet.
Wird nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens eine Sachwalterschaft eingerichtet, so wird der Sachwalter für jene Angelegenheiten bestellt, in denen die betroffene Person einer Vertretung bedarf.
Der Sachwalterverein wird dann zum Sachwalter einer Person bestellt, wenn keine geeignete nahestehende Person für diese Aufgabe zur Verfügung steht oder wenn mit der Sachwalterschaft spezielle Anforderungen verbunden sind.
Alternativen zur Sachwalterschaft
Kann eine volljährige Person trotz geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit ihre Angelegenheiten selbst meistern – etwa mit Hilfe ihrer Familie, mit Hilfe von Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste – darf kein Sachwalter bestellt werden. Dasselbe gilt auch, wenn die betroffene Person von einem nächsten Angehörigen oder Vorsorgebevollmächtigten ausreichend vertreten werden kann.